I. Seltene Erdenprodukte, die ausdrücklich unter den Kontrollumfang fallen
Den Mitteilungen zufolge umfasst das Kontrollsystem nun Folgendes:Rohstoffe, Produktionsanlagen, wichtige Hilfsstoffe und zugehörige Technologienwie nachfolgend detailliert beschrieben:
- Seltene Erden-Rohstoffe (insbesondere mittlere und schwere Seltene Erden):
•Bekanntmachung Nr. 18 (Inkrafttreten April 2025): Regelt explizit 7 Arten von mittelschweren und schweren Seltenerd-Rohstoffen und deren Produkten.
•Bekanntmachung Nr. 57: Führt Ausfuhrkontrollen für bestimmte mittelschwere und schwere Seltenerdmetalle (wie Holmium, Erbium usw.) ein.
- Anlagen und Hilfsmaterialien zur Herstellung von Seltenen Erden:
•Bekanntmachung Nr. 56 (Inkrafttreten: 8. November 2025): Implementiert Exportkontrollen fürbestimmte Anlagen zur Seltene-Erden-Produktion und Hilfsmaterialien.
- Technologien im Zusammenhang mit Seltenen Erden:
•Bekanntmachung Nr. 62 (Inkrafttreten: 9. Oktober 2025): Implementiert Exportkontrollen fürTechnologien im Zusammenhang mit Seltenen Erden(einschließlich Bergbau, Schmelztrennung, Metallverhüttung, Technologien zur Herstellung magnetischer Werkstoffe usw.) und deren Trägersysteme.
- Ausländische Produkte, die kontrollierte chinesische Seltene Erden enthalten („Long-Arm Jurisdiction“-Klausel):
•Bekanntmachung Nr. 61 (Einige Klauseln treten am 1. Dezember 2025 in Kraft)Die Kontrollen erstrecken sich auch auf das Ausland. Wenn von ausländischen Unternehmen exportierte Produkte die oben genannten, aus China stammenden, kontrollierten Seltenen Erden enthalten,Das Wertverhältnis erreicht 0,1 %Sie müssen außerdem eine Ausfuhrgenehmigung beim chinesischen Handelsministerium beantragen.
| Bekanntmachung Nr. | Ausstellende Behörde | Kernkontrollinhalte | Implementierungsdatum |
| Nr. 56 | Handelsministerium, GAC | Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Anlagen zur Produktion von Seltenen Erden und Hilfsstoffe. | 8. November 2025 |
| Nr. 57 | Handelsministerium, GAC | Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte mittelschwere und schwere Seltenerdmetalle (z. B. Holmium, Erbium usw.). | Vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung |
| Nr. 61 | Handelsministerium | Kontrollen für relevante Seltene Erden im Ausland, Einführung von Regeln wie der „De-minimis-Schwelle“ (0,1%). | Einige Klauseln treten ab dem Datum der Bekanntmachung (9. Oktober 2025) in Kraft, andere ab dem 1. Dezember 2025. |
| Nr. 62 | Handelsministerium | Exportkontrollen für Technologien im Zusammenhang mit Seltenen Erden (z. B. Bergbau, Herstellungstechnologie für magnetische Materialien) und deren Träger. | Gültig ab dem Datum der Bekanntgabe (9. Oktober 2025) |
II. Betreffend „Ausnahmelisten“ und Produkte, die nicht den Kontrollen unterliegen
Das DokumentEs wird keine formale „Ausnahmeliste“ erwähnt.weist aber ausdrücklich auf folgende Situationen hin, die keiner Kontrolle unterliegen oder normal exportiert werden können:
- Eindeutig ausgeschlossene nachgelagerte Produkte:
•Das Dokument stellt im Abschnitt „Nicht der Kontrolle unterliegende Gegenstände“ ausdrücklich Folgendes fest:Nachgelagerte Produkte wie Motorkomponenten, Sensoren, Konsumgüter usw. fallen eindeutig nicht in den Kontrollbereich.und können gemäß den üblichen Handelsverfahren exportiert werden.
•Kernkriterium: Ob Ihr Produkt eindirekte Rohstoffe, Produktionsanlagen, Hilfsstoffe oder spezifische TechnologienHandelt es sich um ein fertiges Endverbraucherprodukt oder eine Komponente, fällt es höchstwahrscheinlich nicht in den Kontrollbereich.
- Legitime zivile Endverwendung (kein „Exportverbot“):
• Die Richtlinie betont, dass Kontrollekein ExportverbotBei Ausfuhranträgen für legitime zivile Endverwendungen ist nach Einreichung eines Antrags bei der zuständigen Abteilung des Handelsministeriums und dessen Prüfung durch diese Abteilung Folgendes zu beachten:Eine Genehmigung wird erteilt..
• Dies bedeutet, dass selbst für Gegenstände, die unter die Kontrollbestimmungen fallen, sofern deren Endverwendung nachweislich zivil und gesetzeskonform ist, und einAusfuhrgenehmigungWenn sie erfolgreich beschafft werden, können sie weiterhin exportiert werden.
Zusammenfassung und Empfehlungen
| Kategorie | Status | Wichtigste Punkte / Gegenmaßnahmen |
| Rohstoffe und Produkte der mittel- und schwersten Seltenen Erden | Kontrolliert | Besonderes Augenmerk liegt auf den Bekanntmachungen Nr. 18 und Nr. 57. |
| Anlagen und Materialien zur Produktion von Seltenen Erden | Kontrolliert | Schwerpunkt auf Bekanntmachung Nr. 56. |
| Technologien im Zusammenhang mit Seltenen Erden | Kontrolliert | Schwerpunkt auf Bekanntmachung Nr. 62. |
| Ausländische Produkte mit chinesischem Seltenerdanteil (≥0,1 %) | Kontrolliert | Benachrichtigen Sie ausländische Kunden/Tochtergesellschaften; beachten Sie die Bekanntmachung Nr. 61. |
| Nachgelagerte Produkte (Motoren, Sensoren, Unterhaltungselektronik usw.). | Nicht kontrolliert | Kann normal exportiert werden. |
| Zivile Ausfuhren aller kontrollierten Güter | Lizenz erforderlich | Beantragen Sie beim Handelsministerium (MoFCOM) eine Ausfuhrgenehmigung; Ausfuhr nach Genehmigung möglich. |
Wichtigste Empfehlungen für Sie:
- Wählen Sie Ihre Kategorie ausZunächst sollten Sie feststellen, ob Ihr Produkt zu den vorgelagerten Rohstoffen/Anlagen/Technologien oder zu den nachgelagerten Fertigprodukten/Komponenten gehört. Erstere unterliegen mit hoher Wahrscheinlichkeit Kontrollen, während letztere in der Regel nicht betroffen sind.
- Proaktiv bewerbenWenn Ihr Produkt zwar unter die Exportkontrollbestimmungen fällt, aber tatsächlich für zivile Zwecke bestimmt ist, bleibt Ihnen nur die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung beim Handelsministerium gemäß dem „Exportkontrollgesetz der Volksrepublik China“. Exportieren Sie nicht ohne Genehmigung.
- Informieren Sie Ihre KundenWenn Ihre Kunden im Ausland ansässig sind und deren Produkte kontrollierte Seltene Erden enthalten, die Sie exportiert haben (Wertanteil ≥ 0,1 %), weisen Sie sie unbedingt darauf hin, dass sie ab dem 1. Dezember 2025 möglicherweise auch eine Lizenz von China beantragen müssen.
III.Zusammenfassend lässt sich der Kern der aktuellen Politik wie folgt darstellen:„Kontrolle der gesamten Wertschöpfungskette“ und ein „Lizenzsystem“Es handelt sich nicht um ein generelles Verbot. Es gibt keine feste Ausnahmeliste; Ausnahmen spiegeln sich in der Lizenzgenehmigung für konforme zivile Nutzungen und dem ausdrücklichen Ausschluss bestimmter Folgeprodukte wider.
Veröffentlichungsdatum: 20. Oktober 2025

